SH-Festival gGmbH

Borkweg 18

21244 Buchholz i.d.Nordheide

Geschäftsführer: Jonas Lücke

Gerichtsstand Tostedt

HRB 209328

 

Tel:09186/45800182

info@soundhorn-festival.de

 

Grafikdesigne: 

Jonas Lücke, Lücke-n-los

Bildmaterial: Adobe Stock, Johanna Holzberger, lifeline Photographie, Pia Lücke

 

 

 1. Veranstalter:

SH-Festival gGmbH, Borkweg 18, 21244 Buchholz i.d.Nordheide, Tel: +49 (0) 9186/ 45 800 182, e-Mail: info@soundhorn-festival.de Geschäftsführung: Jonas Lücke 

 

2. Geltung der AGB

2.1. Das SoundHorn Open Air findet auf dem ausgewiesenen Festivalgelände im Kreis Pilsach in Bayern statt. Das Festivalgelände umfasst sämtliche Flächen, zu denen nur Zutritt mit gültigem Festivalticket gewährt wird, dazu gehören insbesondere die Festivalfläche, Campingareal, Biergarten, Parkfächen etc. („Festivalgelände“). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten auf dem gesamten Festivalgelände.

2.2. Diese AGB gelten zwischen dem Inhaber einer Eintrittskarte („Besucher“) und dem Veranstalter, Lücke-N-Los Jonas Lücke. Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung.

2.3 Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie die Hausordnung und die Park- und Campingordnung an. Die Park- und Campingordnung befindet sich auf der Internetpräsenz (www.soundhorn-festival.de) und wird für die Besucher gut sichtbar in ein den Eingangsbereichen der Veranstaltungs- und Campingflächen angebracht.

 

3.Weiterverkaufsverbot; Vertragsstrafe

3.1 Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten grundsätzlich zu, es sei denn

3.1.1 gegen den Dritten besteht ein Hausverbot

3.1.2 das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis angeboten als für den Nennpreis der Eintrittskarte bzw. es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf

3.1.3 der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleistern vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. ebay)

3.1.4 die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, nicht autorisierten Reisepaketen, Bonuszugaben oder Gewinnspielen

3.2. Jeder Besucher, der Eintrittskarten unter Verstoß gegen vorstehende Zustimmungsvoraussetzungen anbietet oder weitergibt, zahlt dem Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe je vertragswidrig angebotener Eintrittskarte bzw. angebotenem Besuchsrecht, die nach billigem Ermessen vom Veranstalter festgelegt wird. Die Höhe der Vertragsstrafe kann der Besucher gerichtlich auf Angemessenheit überprüfen lassen. Bei einem Verstoß gegen vorstehendes Verbot ist der Veranstalter berechtigt, das Besuchsrecht zu entziehen, bzw. die Eintrittskarte einzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Eintrittskarte von einem Dritten gutgläubig erworben wurde.

 

4. Anreise; Parken; Campen; Sauberkeit

4.1. Eine gültige Eintrittskarte berechtigt in den jeweils ausgewiesenen Zonen. Auf dem gesamten Festivalgelände gilt die StVO. 

4.2. Ohne vorherige schriftliche Anmeldung und entsprechender Zustimmung des Veranstalters darf das Festivalgelände nicht mit PKW-Anhänger-Gespanne, landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Traktoren, anderem schweren oder landwirtschaftlichem Gerät und sonstigem schweren Gerät befahren werden, das geeignet ist, den Boden des Festivalgeländes schwer zu beschädigen. Bei einer Zustimmung sind diese Fahrzeuge auf Weisung des Personals des Veranstalters auf zugewiesenen Flächen abzustellen. Der Veranstalter behält sich vor hier eine Gebühr nach billigen Ermessen entsprechend des zusätzlichen Aufwands festzusetzen und den Besucher bei der Anmeldung des Fahrzeugs im Vorfeld darüber zu informieren.

4.3. Die Zeltbauten müssen stand- und wettersicher sein und der Besucher ist für die Verkehrssicherheit der von ihm aufgebauten Einrichtungen verantwortlich. Der Aufbau von Großraumzelten ist untersagt. Das Ausheben von Kuhlen, Löchern und Gräben ist genau so wenig gestattet wie der Bau von Türmen, Gestellen und sonstigen Vorrichtungen. Nicht verkehrssichere Einrichtungen können auf Kosten des Besuchers abgebaut und vom Platz entfernt werden. Der zugewiesene Standplatz ist aus Brandschutzgründen regelmäßig von Müll zu befreien, der Müll ist zu sammeln und die Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen zu entsorgen. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen.

4.4. Bei schlechten Boden- und Wegeverhältnissen können befristet Fahrverbote, und aus Sicherheitsgründen kann der Umzug auf eine andere Stellfläche oder der vorübergehende Aufenthalt im KFZ angeordnet werden.

4.5. Der Veranstalter informiert rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung ausführlich über Anreise, Campingbeginn und etwaigen Ausweichmöglichkeiten. Generell ist die Besucher-, Park- und Campingordnung einzuhalten.

 

5. Einlass; Einlasskontrolle

5.1. Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder unversehrtem Festivalbändchen möglich. Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen, die an der Bandausgabe gegen das SoundHorn Festivalbändchen ausgetauscht werden muss. Besuchern, die das Festivalgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes SoundHorn Festivalbändchen um das Handgelenk tragen. Unverschlossene SoundHorn Festivalbändchen verlieren ihre Gültigkeit.

5.2. Beim Zutritt zum Festivalgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden (z.B. Fahrzeugkontrollen, Taschenkontrolle). Der Ordnungsdienst ist angewiesen, insbesondere beim Betreten des Festivalgeländes und sämtlichen Zelten & Bühnen, eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.

5.3. Auf dem gesamten Gelände des SoundHorn Open Air gilt ein Taschenverbot. Dazu gehören sämtliche mitgebrachte Taschen, Rucksäcke und ähnliche Behältnisse, insbesondere aber nicht abschließend auch Gürteltaschen, Bauchtaschen und umhängende Beutel.

5.4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 6, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder der Besucher eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren Eintrittskarte und das SoundHorn Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

 

6. Verbotene Gegenstände

6.1. Auf dem gesamten Festivalgelände sind verboten;

6.1.1. Glasflaschen jeder Art, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), sogenannte Selfiesticks, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, Drohnen, Brennholz, Sperrmüll (alte Sofas, Sessel, Baumaterial, Holz etc.) Shirts von Bands mit verfassungsfeindlichem und verbotenem Hintergrund sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.

6.1.2. ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.

6.2. Auf dem Festivalgelände, in sämtlichen Zelten auf dem Gelände, auf Bühnen, sind aus Gefährdungsgesichtspunkten zudem nicht erlaubt: jegliche Form von Glasbehältern (auch Parfümflaschen), Camelbags, Kanister, Plastikflaschen, PET Flaschen, Trinkhörner, Dosen (auch Haarspray, Deo etc.), CS-Gas, Pfefferspray, Nietenarmbänder, Nietenhalsbänder und Gürtel mit hochstehenden oder angespitzten Nieten oder Nieten mit einer Länge von mehr als 1,5 cm, Ketten, Fahnenstangen, Stöcke, Patronengürtel und/oder sonstige Trinkbehälter, eigene Lebensmittel, Hartverpackungen, Kühltaschen, sonstige schwere Behältnisse.

6.3. Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

 

7. Hausrecht; Verhaltensregeln; Fotografieren und Filmen

7.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gilt die Haus- bzw. Festivalgeländeordnung sowie die Besucher-, Park- und Campingordnung des Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten.

Besuchern ist es untersagt, auf dem Festivalgelände:

7.1.1. verbotene Gegenstände (Ziff. 6) mitzuführen,

7.1.2. körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,

7.1.3. Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen,

7.1.4. die “Wall of Death“ oder den „Circle Pit“ auszuüben,

7.1.5. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,

7.1.6. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen,

7.1.7. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, einer Gewerkschaft oder Partei, eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. auf Büchern, Flugblättern, Bannern, Schildern, Ipads etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt.

7.1.8. Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.

7.2. Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Ton-aufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.

7.3. Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote gem. Ziff. 5.3, 6 und 7.1., 7.2. verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht oder versucht ein Besucher auf dem SoundHorn Open Air eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.

7.4. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verlieren die Eintrittskarte und SoundHornbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

 

7.5 Vor der Hauptbühne des Festivalgeländes ist ausreichend Platz für alle Besucher des SoundHorn Open Airs. Es versteht sich aber von selbst, dass die räumliche Kapazität vor allen übrigen Bereichen begrenzt ist und der Veranstalter den Zugang zu bestimmten Bereichen sperren kann, wenn die Kapazität erschöpft ist. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher dringend empfohlen. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.

 

 

8. Absage oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen

8.1. Wird das SoundHorn Open Air abgesagt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr.

8.2. Das SoundHorn Open Air wird bei jeder Witterung durchgeführt, sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das SoundHorn Open Air sofort abgebrochen oder zeitweise unterbrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des SoundHorn Open Air aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

8.3. Ein Festivalticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Festivalgelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Programmpunkte, Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter des SoundHorn Open Airs gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf www.soundhorn-festival.de bekannt geben.

 

9. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke

Dem Besucher ist bewusst, dass beim SoundHorn Open Air, insbesondere vor der Bühne eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor der jeweiligen Bühne zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.

 

10. Jugendschutz - Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

10.1. Kinder und Jugendliche im Alter von 0-16 dürfen das Eventgelände (Festivalgelände und Vorplätze) in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person betreten. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Eintritt frei ist für Kinder bis einschließlich 9 Jahren.

10.2. Jugendliche im Alter von 16 und einschließlich 17 Jahren, d.h. unter 18 Jahren dürfen sich nach 24.00 Uhr nur noch auf dem Campinggelände aufhalten. Entsprechende Einschränkungen bestehen für alle Kinder und Jugendlichen.

10.3. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.

 

11. Haftungsbeschränkung

11.1. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

11.2. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.

11.3. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Das Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr.

 

12. Recht am eigenen Bild

Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des SoundHorn Open Airs, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.

 

13. Anwendbares Recht; Sonstiges

13.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

13.2. Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.

 

Pilsach, Januar 2020